In einem jüngst vor dem LG Frankfurt / Main geführten Zivilverfahren kam eine Reihe von Fragen auf, die sich um die örtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüche aus §§ 985 ff. BGB (EBV, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) drehten. Solche Fragen sind ansich nicht ungewöhnlich, doch hatte das Gericht seine Probleme mit zwei Besonderheiten des Falles. Zum einen war Vindikationsobjekt eine unbewegliche Sache. Zum anderen wurde im Zusammenhang mit Ansprüchen aus §§ 987 ff. BGB Auskunft im Wege der Stufenklage verlangt.
(a) Was die Frage des dinglichen Gerichtsstandes anbelangt, so lässt sich den einschlägigen Kommentaren zumeist die Aussage entlocken, dass für die Vindikation eines Grundstücks der ausschließliche dingliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO maßgeblich ist (Staudinger/Gursky, BGB (2005), § 985 Rn. 145; Zöller/Vollkommer, ZPO (28.A.), § 24 Rn. 8; Stein/Jonas/Roth, ZPO (22.A.), § 24 Rn. 15). Ob sich die örtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB auch aus § 24 ZPO ableiten lässt, wenn es sich um ein Grundstück handelt, lassen die Kommentare offen. Lediglich bei Baumbach/Lauterbach, ZPO (57.A., 1999), § 24 Rn. 3 heißt es "Hierin gehören z.B. eine Klage auf Grund eines bestehenden Eigentums, z.B. auf eine Herausgabe, §§ 985 ff. [...].". Meines Erachtens richtet sich die Zuständigkeit für Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB ebenfalls nach § 24 ZPO. Wie auch bei § 985 BGB bildet bei den §§ 987 ff. BGB das Grundstückseigentum den wesentlichen Klagegrund, ohne dass darüber rechtskräftig entschieden wird (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO (22.A.), § 24 Rn. 15). Schlussendlich spricht der Gedanke der Prozessökonomie klar dagegen, den Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks bei einem anderen Gericht geltend gemacht machen müssen als z.B. den Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 987 BGB.
(b) Was die Frage der Stufenklage anbelangt, so entspricht es wohl einhelliger Auffassung, dass für die örtliche Zuständigkeit der Stufenklage die Zuständigkeit des Hauptsanspruchs maßgeblich ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO (22.A.), § 254 Rn. 1). Dies überzeugt ganz und gar angesichts des bloßen Hilfscharakters der anderen "Stufen". Auch hier spricht der Gedanke der Prozessökonomie klar dagegen, die verschiedenen Stufen bei verchiedenen Gerichten geltend machen zu müssen.